Abmahnungen wegen Filesharing

 
 
 

Sie haben eine Abmahnung wegen der Nutzung einer Tauschbörse (Filesharing) erhalten?

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert vertritt seit mehr als 10 Jahren Mandanten, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben.

In dieser Übersicht wollen wir die häufigsten Fragen des Abgemahnten beantworten.

Technischer Hintergrund

Teilnehmer an sogenannten Internet-Tauschbörsen benutzen spezielle Software (Clients), mit denen sie Zugang auf Dateien erlangen, die auf fremden Rechnern abgelegt sind. Gleichzeitig machen sie allerdings im Gegenzug den Inhalt ihres eigenen Rechners anderen Benutzern zugänglich, daher wird diese Technik als Tauschbörse (Filesharing) bezeichnet.

Dieses P2P-System (für peer-to-peer) eignet sich damit für den Austausch von Dateien beliebigen Inhalts. In der Praxis werden über P2P-System nicht nur, aber zunehmend häufiger urheberrechtlich geschützte Inhalte verbreitet wie PC-Spiele oder andere Software, Spielfilme oder pornographisches Material (im Sprachgebrauch der Produzenten: „Erwachsenenunterhaltung“) sowie Musik, sei es in Form einzelner MP3-Dateien, sei es als gesamte Alben oder sogenannte „Chart-Container“.

Filesharing ist nicht als solches rechtswidrig; wenn jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden, ohne dass der jeweilige Rechteinhaber einer solchen Verbreitung zugestimmt hat, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Der Austausch urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen ist daher unzulässig und rechtlich höchst riskant. Diese rechtliche Wertung steht im Widerspruch zur Einschätzung der Beteiligten, die oft kein Unrechtsbewusstsein haben. Oft genug geraten aber auch Unschuldige ins Visier der Rechteinhaber.

Rechtlicher Rahmen des Filesharings

Wer urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen austauscht, verstößt gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers:

  • Beim Herunterladen (download) entsprechender Daten wird auf der lokalen Festplatte des Benutzers eine Kopie der aus dem Internet bezogenen Datei angelegt oder – im Wortlaut des Gesetzes, § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – ein „Vervielfältigungsstück“ des Werkes hergestellt. Das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen, liegt jedoch bei dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber; der Tauschbörsen-User verletzt das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten. Die frühere Lücke im Gesetz, wonach allein der Download „offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen“ untersagt war, ist seit 2007 geschlossen. Heute reicht es aus, wenn die Vorlage öffentlich zugänglich gemacht wird, etwa über eine Tauschbörse.
  • Nicht nur der bloße Download, sondern auch das Bereitstellen von Dateien zum Upload verstößt gegen das Urheberrecht. Nach § 19a UrhG hat der Urheber das ausschließliche „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“; dieses Recht verletzt, wer Dateien über seinen P2P-Client Dritten zugänglich macht. Ob ein Dritter tatsächlich eine Datei vom PC des Benutzers heruntergeladen hat, spielt dabei keine Rolle.

Haftung für eigenes Fehlverhalten

Wer Urheberrechte als Täter verletzt, kann vom Berechtigten auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Bei der (angeblichen) Verbreitung pornographischer Filme kommt hinzu, dass der Tauschbörsen-Nutzer sich möglicherweise wegen Verbreitung pornographischer Schriften strafbar macht, nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Haftung für Dritte (Familienangehörige und sonstige Mitnutzer)

Der Anschlussinhaber haftet möglicherweise nicht nur für eigenes Verhalten, sondern auch für Dritte, die seinen Internet-Zugang benutzen. Dies kann zur Folge haben, dass er wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, die er nicht selbst begangen, aber technisch ermöglicht hat, etwa wenn er Familienangehörigen oder Besuchern gestattet hat, den Anschluss mitzubenutzen. In einem solchen Fall kann der Anschlussinhaber als sogenannter „Störer“ haften.

Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, seinen Ehegatten zu überwachen und sein Nutzungsverhalten zu dokumentieren.

Das gleiche gilt für volljährige Familienangehörige, Besucher, Gäste und Mitbewohner. Sie müssen nicht anlassunabhängig belehrt oder überwacht werden. Erst dann, wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht oder missbrauchen wird, hat er die zu deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten für die Überlassung des Internetanschlusses an Ehepartner sowie deren volljährige Kinder oder Stiefkinder, aber auch für volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15 –, BGHZ 210, 224-232, Rn. 20).

Anders sind die Pflichten bei minderjährigen Kindern: Hier müssen die Eltern die Internetnutzung überwachen, um zu verhindern, dass die Kinder Urheberrechtsverletzungen begehen. Insbesondere müssen sie verhindern, dass das Kind an Tauschbörsen teilnimmt. Normal entwickelte Kinder, die grundlegende Gebote und Verbote der Eltern befolgen, müssen darüber belehrt werden, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig und unzulässig ist. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kind gegen dieses Verbot verstößt, müssen die Eltern das Kind jedoch nicht überwachen, seinen PC überprüfen oder den Internetzugang insgesamt sperren.

Wenn der Anschlussinhaber seinen Pflichten genügt, haftet er selbst nicht als Störer. Allerdings kann der Rechteinhaber dann den tatsächlichen Täter in Anspruch nehmen, wenn er identifiziert werden konnte.

Haftung für den Missbrauch des eigenen WLAN

Hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen und ist er sich auch sicher, dass keine Familienangehörigen, Besucher oder Mitbewohner als Täter in Betracht kommen, liegt schnell die Vermutung nahe, dass sich unbekannte Dritte über ein möglicherweise nicht hinreichend gesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN) Zugang zum Internet verschafft haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen.

Eine vollständige Sicherung eines solchen WLAN gegen Hacker-Angriffe ist technisch kaum möglich und überfordert im Regelfall den Anschlussinhaber. Daher gilt:

Der Betreiber ist verpflichtet sicherzustellen, dass der WLAN-Router im Zeitpunkt der Inbetriebnahme über eine „marktübliche Sicherung“ verfügt, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard benutzt. Weiter muss der Betreiber bei der Einrichtung ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort wählen. Standard-Kennworte, die vom Hersteller des Routers für alle Geräte eines Typs vorgegeben sind, genügen dem nicht. Wenn der Hersteller jedoch für jedes Gerät ein individuelles Passwort generiert, darf der Käufer dieses werksseitig voreingestellt Kennwort übernehmen. Dies betrifft etwa die weit verbreiteten Fritz!-Boxen des deutschen Herstellers AVM.

Der WLAN-Betreiber ist nicht verpflichtet, seine Sicherungsvorkehrungen an den technischen Fortschritt anzupassen.

Welche Folgen hat eine Urheberrechtsverletzung per Filesharing?

Der verletzte Rechteinhaber kann vom Täter zunächst die Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen verlangen (Unterlassungsanspruch). Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der fremde Rechte verletzt, Anlass für die Befürchtung gibt, dass er die gleiche Verletzungshandlung nochmals begeht. Diese Wiederholungsgefahr kann er allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden, also das Versprechen, die Rechtsverletzung in Zukunft nicht mehr zu begehen, verbunden mit der Verpflichtung, bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Neben der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen geht es den Rechteinhabern – und den abmahnenden Rechtsanwälten – natürlich insbesondere darum, Geld zu verdienen. Deshalb werden erhebliche Geldbeträge verlangt, einerseits als Schadensersatz, andererseits als Aufwendungsersatz. Das hat folgenden Hintergrund:

Der Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet dem betroffenen Rechteinhaber auf Schadensersatz. Weil kaum zu ermitteln ist, wie viele Kopien des betroffenen Werkes vom Rechner des Nutzers an andere Tauschbörsenbenutzer übertragen worden sind, behilft sich die Rechtsprechung mit fiktiven Lizenzansprüchen. Es wird also gefragt, welche Gebühr der Rechteinhaber verlangt hätte, wenn er zuvor gefragt worden wäre, ob das betroffene Werk in die Tauschbörse eingestellt werden darf. Ob der Rechteinhaber eine solche Lizenz überhaupt erteilt hätte, spielt dabei keine Rolle. Der Abgemahnte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, er hätte die Datei niemals in die Tauschbörse eingestellt, wenn ihm zuvor bekannt gewesen wäre, welche Lizenzgebühren hierfür anfallen.

Wer (nur) als Störer für Rechtsverletzungen Dritter einstehen muss – etwa, weil er Überwachungs- und Prüfpflichten verletzt hat – haftet zwar nicht auf Schadensersatz. Auch er ist jedoch verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und muss die „erforderlichen Aufwendungen“ des Rechteinhabers ersetzen – das sind die Kosten des abmahnenden Anwaltes.

Wer hat die Rechtsverletzung zu beweisen?

Der Gläubiger eines Anspruchs muss beweisen, dass die Voraussetzungen seines Anspruchs erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast gilt auch im Urheberrecht und bei Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Der Rechteinhaber hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese Vermutung ist daher nicht anwendbar, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war oder der Anschlussinhaber ihn bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen hatte.

In diesem Fall trifft den Anschlussinhaber die sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss offenlegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die sekundäre Darlegungslast führt aber nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erteilt er die erforderlichen Auskünfte nach den oben angeführten Grundsätzen, ist es wieder Sache des Rechteinhabers, die Umstände und Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechen.

Wie kommt der Rechteinhaber an den Namen eines (angeblichen) Filesharing-Täters?

Spezialisierte Unternehmen wie Logistep oder evidenzia benutzen modifizierte P2P-Clients, mit denen sie Tauschbörsen systematisch nach urheberrechtlich geschütztem Material ihrer Auftraggeber durchsuchen. Als Suchkriterien dienen der Dateinamen und der sogenannten Hash-Code der Dateien, gewissermaßen deren „digitaler Fingerabdruck“.

Verläuft die Suche erfolgreich, kann die IP-Adresse der Rechner derjenigen Tauschbörsen-Benutzer ermittelt werden, die eine bestimmte Datei zum Upload bereithalten. Damit Ansprüche geltend gemacht werden können, muss allerdings zunächst ermittelt werden, wer Anschlussinhaber des zu der IP-Adresse gehörenden Endgerätes war.

Seit dem 01.09.2008 können Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar gegenüber dem Provider des Tauschbörsenbenutzers geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Urheberrechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ erfolgt. Dies setzt kein Handeln in der Absicht, Gewinn zu erzielen, voraus, sondern ist abhängig von Art und Umfang des heruntergeladenen bzw. bereitgestellten Materials. Gerichte bejahen eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß bereits bei einmaligem Herauf- oder Herunterladen eines Musikalbums in der „verkaufsrelevanten Phase“, die aber unter eineinhalb Jahren ab Erscheinen des Albums liegt.

Der Provider muss in diesem Fall Auskunft dazu erteilen, welchem Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Im Regelfall ist hierzu eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich. Da der Provider – auch bei Internet-Flatrates – die vergebene IP-Adresse einige Tage lang speichern darf, kann der Rechteinhaber Auskunft zu diesen Daten erhalten. Dieses Vorgehen der Datensammler ist unter Datenschutzgesichtspunkten fragwürdig.

Welche Fehlerquellen gibt es bei der Ermittlung des Filesharing-Täters?

Der oben dargestellte Weg zur Ermittlung von angeblichen Tauschbörsen-Benutzern weist mehrere Schwachstellen auf, die zur fehlerhaften Identifizierung eines angeblichen Täters führen kann.

So lassen sich Fragmente von Dateien nicht anhand eines Hashcodes identifizieren, der typischerweise nur für die vollständige Datei ermittelt wird. Ebenso problematisch wäre es, wenn der Ermittler sich allein auf den Dateinamen verließe.

Auch die Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuweisung zu einem Benutzer werfen technische Probleme auf. Da IP-Adressen bei den meisten Internet-Benutzern regelmäßig neu vergeben werden (dynamische IP-Adressen), kann eine solche Adresse in einem Moment einem Benutzer, wenige Augenblicke später jedoch bereits einem anderen Benutzer zugewiesen sein. Eine korrekte Ermittlung des P2P-Nutzers setzt damit voraus, dass das ermittelnde Unternehmen und der Internet-Provider exakt synchron laufende Uhren nutzen, damit jegliche Abweichungen der Zeiterfassung vermieden werden können. In einzelnen von uns bearbeiteten Fällen stellte sich heraus, dass die Ermittlung eines (angeblichen) Tauschbörsen-Nutzers fehlerhaft war.

Wann verjähren die Schadensersatzansprüche bei Filesharing?

Lange Zeit war umstritten, nach welcher Zeit Schadensersatzansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen verjähren. Diesen Streit hat der BGH im Januar 2017 beendet: Der Anspruch des Rechteinhabers auf Zahlung eines Lizenzschadens verjährt erst 10 Jahre nach der Rechtsverletzung (BGH, Urteil vom 23.01.2017 – I ZR 265/15). Nach Auffassung des I. Zivilsenats hat der Täter durch die Tat „etwas erlangt“, er hat nämlich die (fiktiven) Lizenzgebühren erspart, die er für die Zustimmung des Rechteinhabers für seine Vervielfältigungshandlung hätte zahlen müssen.

Der typische Inhalt einer Filesharing-Abmahnung

Der Betroffene erfährt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in aller Regel durch eine Abmahnung: Das Anschreiben einer spezialisierten Anwaltskanzlei wie etwa FROMMER LEGAL aus München, die für den Inhaber der verletzten Rechte handelt. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine oder auch mehrere Dateien über einen P2P-Client heruntergeladen oder zum Upload bereitgehalten (öffentlich zugänglich gemacht) zu haben.

Die Rechtsanwälte fordern den Betroffenen auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und die Kosten der abmahnenden Anwaltskanzlei zu zahlen. Diese Forderung kann leicht die 1.000-Euro-Marke überschreiten. Für die Abgabe der Erklärung und die Zahlung wird in der Regel eine nur knappe Frist gesetzt; für den Fall, dass der Abgemahnte den Forderungen nicht nachkommt, werden rechtliche Schritte angedroht, die mit deutlich höheren Kosten verbunden sein sollen.

Wie verhält man sich, wenn man eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat?

Der wichtigste Rat vorab: Als Empfänger einer Abmahnung dürfen Sie keinesfalls untätig bleiben, selbst dann nicht, wenn Sie sich für unschuldig halten. Die Hoffnung, der Abmahnende werde die Sache schlicht auf sich beruhen lassen, wenn man nicht reagiert, wird in der Praxis oft enttäuscht. Es besteht die Gefahr, dass der Rechteinhaber vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dies ist mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, die der Abgemahnte tragen muss. Die in einschlägigen Foren oft gelesene Empfehlung, nichts zu unternehmen, ist daher mit Vorsicht zu genießen.

Andererseits sollten Sie keinesfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, ohne diese zuvor von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die die Abmahnkanzleien ihren Schreiben beifügen, waren in der Vergangenheit oft zu weit gefasst und erlegten dem Abgemahnten weitere Pflichten auf, als sie nach der Gesetzeslage erforderlich gewesen wären.

Sie sollten ferner prüfen lassen, ob die vom abmahnenden Anwalt verlangten Kosten angemessen sind. Auch im Falle einer berechtigten Abmahnung besteht ein Schadensersatzanspruch zwar dem Grunde nach, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist aber oft sehr hoch angesetzt. Dies ist für den Abmahnenden riskant, weil ein konkreter Schaden des Rechteinhabers in der Regel nicht nachweisbar sein wird. Bei den Rechtsanwaltsgebühren nehmen Abmahnkanzleien oft deutlich überhöhte Streitwerte an und ermitteln so überzogene Beträge.

Bei diesen und allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Filesharing steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit, auch telefonisch. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie zu entwickeln, die einen möglichst kostengünstigen und risikoarmen Abschluss der Angelegenheit ermöglicht.