Arzthaftungsrecht

 
 
 

Wir sind seit vielen Jahren in Fragen des Arzthaftungsrechtes tätig. Wir beraten nicht nur Krankenkassen, sondern auch Patienten. Ihr Ansprechpartner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Michael Kopp, hilft bei Fragen weiter.

Auch wenn bei weitem nicht jedes unbefriedigende Behandlungsergebnis seine Ursache in einem ärztlichen Behandlungsfehler hat, so kommen solche Fehler doch vor. Der Patient steht dann häufig vor schwierigen Entscheidungen:

  • Soll er überhaupt gegen den Behandler, mit dem ihn regelmäßig  bis dahin ein enges Vertrauensverhältnis verbunden hatte, vorgehen?
  • Wer ist sein Ansprechpartner?
  • Wie erhält er die erforderlichen Informationen?
  • Wie hoch ist das Kostenrisiko?
  • Ist dieses Risiko begrenzbar?

Wo immer Menschen handeln, kann es zu Fehlern kommen. Der Patient, der Anhaltspunkte für ein ärztliche Fehlverhalten hat, verfolgt mit der Anmeldung von Schadenersatzansprüchen sein gutes Recht. Und hinter jedem Arzt steht eine Haftpflichtversicherung, die im Regelfall die Regulierungsverhandlungen für den Arzt führt.

Wer den Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers hat, sollte mit der Anmeldung dieser Ansprüche nicht zögern. Für diese Ansprüche gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Patient Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt. Häufig dauert es lange Zeit, bis alle erforderlichen Informationen zusammengetragen sind. Je früher die Prüfung beginnt, desto weniger droht die Gefahr von Verjährungsproblemen.

Was können wir für Sie im Falle eines möglichen Behandlungsfehlers tun?

  • Jeder Patient hat Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen gegen den Arzt; wir melden für Sie diese Ansprüche an und setzen diese Ansprüche im Streitfall durch.
  • Wir werten die Behandlungsunterlagen aus, auch zur Klärung der Frage, ob der Patient vor einem Eingriff ausreichend über Folgen und Risiken aufgeklärt worden ist.
  • Ihre Krankenkasse hilft Ihnen bei der Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Wir unterstützen Sie bei bei der erforderlichen Korrespondenz. Oft zeigt bereits ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen mit der erforderlichen Klarheit, ob sich die Weiterverfolgung der Ansprüche lohnt. Die Ermittlungen der Krankenkassen sind für deren Mitglieder kostenfrei!
  • Wir vertreten Sie vor der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftung; das Verfahren vor dieser bei der Landesärztekammer eingerichteten Kommission ist für den Patienten ebenfalls kostenfrei. Die Kommission holt ein fachärztliches Gutachten ein und nimmt zur Frage eines Behandlungsfehlers Stellung. Die Tätigkeit der Kommission hängt aber von der Zustimmung des Arztes ab!
  • Kommt es zu keiner außergerichtlichen Regulierung, vertreten wir Sie vor den Gerichten.

Mit welchen Kosten ist im Arzthaftungsprozess zu rechnen?

Im Regelfall geht es bei Arzthaftungsprozessen um erhebliche Beträge. Damit einher geht ein nicht unerhebliches Kostenrisiko (eigene Anwaltskosten, gegnerische Anwaltskosten, Gerichts- und Gutachterkosten). Insoweit gilt:

  • Wir klären Sie vor Mandatsbeginn genau über die zu erwartenden Kosten auf, die bei uns und an dritter Stelle anfallen, und stimmen jede Kosten auslösende Maßnahme mit Ihnen ab.
  • Besteht ein Rechtschutzversicherung, beantragen wir dort den erforderlichen Deckungsschutz.
  • Fehlt es an einer Rechtschutzversicherung und sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen außerstande, die Kosten der Anspruchsdurchsetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit, vor Klageerhebung beim zuständigen Gericht Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Auch hierbei unterstützen wir Sie.