Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

 
 
 

Welche Kosten entstehen Ihnen, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten? Im Folgenden wollen wir die häufigsten Fragen zur Anwaltsvergütung beantworten.

Was kostet eine anwaltliche Beratung?

Die Höhe der Anwaltsgebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. In Zivilverfahren können wir auf dieser Grundlage das Prozesskostenrisiko ermitteln.

Im Strafrecht sind für Gebühren Ober- und Untergrenzen festgelegt (Rahmengebühren). Innerhalb dieses Rahmens legt der Anwalt die Gebühr nach Aufwand und Umfang der Tätigkeit fest.

In besonders aufwendigen Angelegenheiten oder auf Wunsch des Mandanten rechnen wir nach Zeitaufwand ab. Je nach Komplexität und Umfang des Sachverhalts und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten beträgt unser Stundensatz zwischen 180 € und 250 €. Wichtig: In Gerichtsverfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden.

Wie teuer ist eine Erstberatung?

Vor Erteilung eines Mandates können wir die Sach- und Rechtslage mit Ihnen besprechen. Bei diesem Gespräch wird dann die Strategie für das weitere Vorgehen festgelegt. Wenn wir bei dieser Erstberatung Ihre Fragen abschließend beantworten konnten, fällt lediglich eine Erstberatungsgebühr an. Diese beträgt bei Verbrauchern maximal 190 € zzgl. Umsatzsteuer. Zusätzliche Kosten entstehen erst dann, wenn wir Ihre Vertretung gegenüber Dritten, etwa dem Gericht übernehmen.

Was kostet eine kurze Auskunft am Telefon?

Auch scheinbar einfache Fragen lassen sich in der Regel am Telefon nicht seriös beantworten, weil bei einem kurzen Gespräch nicht alle relevanten Einzelheiten ermittelt werden können. Deshalb erteilen wir keinen unverbindlichen Rechtsrat am Telefon.

Gerne aber können Sie uns Ihr Anliegen (per Telefon oder Email) schildern. Wir geben Ihnen dann nach Möglichkeit einen ersten Überblick über Ihre Handlungsoptionen und zu den voraussichtlich entstehenden Kosten.

Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Ihre Rechtsschutzversicherung tritt nur ein, wenn für den konkreten Fall Versicherungsschutz besteht. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsmodell. Die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) schließen zahlreiche Bereiche vom Deckungsschutz aus, so etwa bei Strafsachen, bei Urheberrechtsverletzungen oder bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erwerb oder Errichtung von Immobilien und bestimmten Kapitalanlagen. Gerne prüfen wir für Sie die Bedingungen und fragen bei der Versicherung an, ob Kosten übernommen werden (Deckungsanfrage).

Wenn die Versicherung Deckung gewährt, zahlt sie üblicherweise die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltskosten, die in einem Rechtsstreit anfallen. Ausnahmen gelten bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen und im Verwaltungsverfahren.

Die Versicherung zahlt Anwaltsgebühren nur bis zur jeweiligen gesetzlichen Höchstgrenze. Sind die tatsächlichen Kosten höher, insbesondere bei einem vereinbarten Stundensatz, müssen Sie den überschießenden Betrag selbst tragen.

In jedem Fall selbst bezahlen müssen Sie auch eine Selbstbeteiligung, wenn eine solche bei Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart ist.

Wann muss der Gegner die Kosten tragen?

Als unser Auftraggeber tragen Sie unsere Gebühren zunächst selbst. Wenn Sie in einem Rechtsstreit obsiegen, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten gegen Ihren Gegner. Wir setzen diesen Anspruch für Sie durch.

Eine Ausnahme gilt in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht: Hier findet keine Kostenerstattung statt, jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Wenn die Angelegenheit ohne Rechtsstreit beendet wird, etwa durch eine Einigung, wird dabei auch eine Regelung zu den Kosten getroffen.

Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Mandanten, die sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können, können beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes Beratungshilfe beantragen und nach deren Bewilligung mit dem Beratungsschein den Anwalt  aufsuchen. Der Anwalt rechnet seine Leistung dann direkt gegenüber dem Gericht ab; der Mandant muss lediglich eine Eigenbeteiligung von 15 € zahlen.

Für gerichtliche Verfahren kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Der Antragsteller muss hierfür seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, die Daten werden über ein Standardformular abgefragt. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Formulars.

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe  werden bewilligt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Klage oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet. In diesem Fall rechnet der Anwalt direkt mit dem Gericht ab. Auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe hat der Mandant allerdings die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen, wenn er im Verfahren unterliegen sollte.