Verliert eine Kapitalanlage an Wert, muss das nicht immer Schicksal sein. Oft sind Beratungsfehler der Grund dafür, dass eine zu riskante Anlage gezeichnet worden ist. In diesem Fall sollten Anleger prüfen lassen, ob sie einen Vermittler, ihre Bank oder andere Verantwortliche auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Ihr Ansprechpartner Dr. Henning Kahlert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hilft Ihnen weiter.
Schadensersatz bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
Von Kapitalanlagen erhofft sich der Anleger im Regelfall einen Wertzuwachs oder einen Ertrag (Rendite). Das gilt für die Zeichnung von Anteilen an Fondsgesellschaften ebenso wie für den Kauf von Sparprodukten bei einer Bank oder beim Erwerb von Aktien oder ähnlichen Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt. Wenn sich die Anlagen nicht wie erhofft entwickeln oder droht gar der Verlust der Investition, steht der Anleger vor der Frage, wie er einen Schaden verhindern oder zumindest Schadensersatz erlangen kann.
Prospekthaftung
Wenn eine Anlage auf der Grundlage eines Prospektes vertrieben wird, muss dieser Prospekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen vollständig und zutreffend darstellen. In der Praxis zeigt sich hingegen oft, dass die Informationen unvollständig, in sich widersprüchlich oder gar ganz falsch sind. Der Anleger kann sich daher kein Bild von den Risiken machen, die mit der konkreten Anlageform verbunden sind. In einem solchen Fall können Schadensersatzansprüche gegen diejenigen geltend gemacht werden, die für den Prospekt und seinen Inhalt verantwortlich sind (Prospekthaftung).
Anlageberater verschweigt Provisionsinteresse
In der Praxis erfolgt der Erwerb von Kapitalanlagen oft nach Beratung durch eine Bank oder durch freie Anlageberater. Wenn der Berater dabei vorrangig seine eigenen Provisionsinteressen im Auge hat, bleiben oft genug die Interessen des Anliegers auf der Strecke. Verschweigt der Berater, dass er für die Vermittlung einer bestimmten Anlage eine Provision erhält, sollte geprüft werden, ob dies eine Pflichtverletzung darstellt.
Anlagegerechte und anlegergerechte Beratung
Der Anlageberater muss seine Beratung an den persönlichen Kenntnissen und Bedürfnissen des Anlegers ausrichten. Er muss nicht nur beurteilen, ob das Anlageobjekt als solches empfehlenswert ist (anlagegerechte Beratung), sondern auch prüfen, ob eine Anlage zur Person des Anlegers und seinem Risikoprofil passt (anlegergerechte Beratung). Hier muss er ermitteln, welches Anlageziel der Anleger verfolgt (Vermögensmehrung, bei der auch ein gewisses Risiko in Kauf genommen wird, oder Vermögenserhalt mit möglichst geringem Risiko?), und die Vermögenssituation des Anlegers und seine bisherigen Erfahrungen mit Geldanlagen berücksichtigen. Mißachtet er diese Regeln und empfiehlt er eine ungeeignete Anlage, ist er dem Anleger zum Ersatz eines hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.