In einer aktuellen Entscheidung verneint das AG Wuppertal die Strafbarkeit des “WLAN-Schwarzsurfens”, also des unbefugten Nutzens eines (nicht verschlüsselten) WLAN. Im Jahre 2007 hatte das Gericht noch anders entschieden.
AG Wuppertal, 2007: Strafbarkeit bejaht
Im Jahre 2007 hatte das Gericht die Strafbarkeit bejaht (Urt. v. 03.04.2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)). Der Angeklagte hatte sich mit einem Laptop in ein nicht verschlüsseltes WLAN eingewählt, um per ICQ Freunde zu kontaktieren. Dem Inhaber des WLAN war kein Schaden entstanden, da der Zugang pauschal über eine Flatrate vergütet wurde. Das Gericht stufte das Verhalten des Angeklagten dennoch als strafbar ein mit der Begründung, er habe nicht für ihn bestimmte Informationen “abgehört”:
Der WLAN-Router sei eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Das “Abhören von Nachrichten” einer solchen Funkanlage ist durch § 148 Abs. 1 TKG unter Strafe gestellt. Nach Ansicht des Gerichts sei der Begriff der “Nachricht” weit auszulegen, er umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese Nachricht sei nicht für den Angeklagten “bestimmt” gewesen. In technischer Sicht war die “abgehörte” Nachricht zwar an den PC des Angeklagten gerichtet; die Festlegung, wer zur Verwendung von IP-Adressen befugt sei, werde aber vom Eigentümer des Routers getroffen, der hier mit einer Nutzung durch den Angeklagten nicht einverstanden gewesen sei, so das AG.
Eine Strafbarkeit folge auch aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften, nämlich §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Die vom Router zugewiesene IP-Adresse sei ein personenbezogenes Datum, die der Angeklagte abgerufen habe – denn die IP-Adresse könne “jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden”, so das Gericht. Da der Angeklagte das WLAN ohne Bezahlung für eigene Zwecke nutzen wollte, habe er mit Bereicherungsabsicht gehandelt; auch habe er billigend die Möglichkeit in Kauf genommen, dass dem Betreiber des WLAN Kosten entstehen könnten. Das Gericht behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je 5 Euro) vor, ließ allerdings den Laptop (Wert ca. 900 Euro) einziehen.
Aktuelle Entscheidung: Strafbarkeit verneint
Dieses Urteil ist in Fachkreisen intensiv diskutiert und überwiegend abgelehnt worden. In einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung (Beschl. v. 03.08.2010 – 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) stuft das AG Wuppertal (allerdings ein anderer Einzelrichter als im früheren Verfahren) dieses Verhalten indessen nicht mehr als strafbar ein und lehnte die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten ab.
Es sei bereits fraglich, so das Gericht jetzt, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine “Nachricht” im Sinne des § 89 S. 1 TKG sei. Andere Nachrichten des WLAN-Betreibers habe der Angeschuldigte nicht empfangen. In jedem Fall habe der Angeschuldigte keine Nachricht abgehört, denn dies setze einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang voraus, den der Täter als Dritter mithören müsse. Erforderlich sei ein “bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter”. Dem Täter sei es jedoch nur darum gegangen, den fremden Internet-Anschluss mitbenutzen zu können. Die hierfür technisch erforderliche Entgegennahme der IP-Adresse stelle kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn hierdurch werde die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen. Schließlich sei die IP-Adresse auch für den Angeschuldigten bestimmt gewesen, da er der einzige Teilnehmer der Internetverbindung gewesen sei.
Auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine Strafbarkeit. Die IP-Adresse sei kein personenbezogenes Datum, da sie nicht einer natürlichen Person zugewiesen seien, sondern “frei an den jeweiligen, das Netzwerk nutzenden Computer vergeben” würden. Im Zeitpunkt des Empfangs sei die IP-Adresse auch den Angeschuldigten als Nutzer des sich einwählenden Computers bestimmt gewesen. Aus dem gleichen Grund verneinte das Gericht auch eine Strafbarkeit nach dem neuen § 202b StGB (“Abfangen von Daten”), der erst nach Verkündung des Urteils des AG aus dem Jahre 2007 in Kraft getreten war. Die IP-Adresse sei für ihn bestimmt gewesen. Es fehlte damit das Tatbestandsmerkmal des “unbefugten Handelns”.
