In einer von uns erstrittenen Entscheidung hat das OLG München festgestellt, dass dem Abgemahnten Akteneinsicht auch in die ermittelten IP-Adressen möglicher anderer Filesharing-Täter zu gewähren ist.
Der von Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert vertretene Internet-Nutzer war wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Er bestreitet den Tatvorwurf.
Der Abgemahnte hat kaum Möglichkeiten nachzuprüfen, ob die Ermittlung der IP-Adressen durch den Rechteinhaber korrekt erfolgt ist. Ein Anhaltspunkt für Fehler in der Ermittlung ist es allerdings, wenn in der bei Gericht eingereichten Liste mit IP-Adressen bestimmte Adressen mehrfach auftauchen. Dies würde bedeuten, dass entweder einem bestimmten Nutzer mehrfach die selbe IP-Adresse zugewiesen wurde oder dass unterschiedliche Nutzer die gleiche Datei in einen Tauschbörsen-Client eingestellt hätten. Beides ist unwahrscheinlich und spricht nach der Rechtsprechung des OLG Köln dafür, dass ein Fehler bei der Ermittlung unterlaufen ist.
LG München versagt aus Gründen des Datenschutzes Einsicht in die Liste mit IP-Adressen
Um dies nachprüfen zu können, ist der Abgemahnte darauf angewiesen, Akteneinsicht auch in die Liste mit IP-Adressen zu erhalten. Der hier gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde vom LG München allerdings verweigert, soweit auch die vom Rechteinhaber vorgelegte Liste mit IP-Adressen angeblich ermittelter Täter vorgelegt werden sollte. Dies wurde damit begründet, dass es sich um „Kontaktdaten“ anderer Betroffener handele. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an vollständiger Akteneinsicht bestehe demgegenüber nicht. Mitgeteilt wurde lediglich, dass sich die genannte, dem Abgemahnten angeblich zugewiesene IP-Adresse in der vorgelegten Liste finde.
Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das OLG München nunmehr abgeholfen und mit Beschluss vom 04.07.2011 angeordnet, dass dem Abgemahnten Akteneinsicht auch in die Liste mit IP-”Nummern” (so das Gericht) zu gewähren ist (Az. 6 W 691/11).
OLG München gestattet Einsicht: keine Möglichkeit der Identifizierung eines Täters durch den Abgemahnten
Das OLG folgte unserer Argumentation, dass datenschutzrechtliche Gründe einer Herausgabe nicht im Weg stehen. Das Gericht ließ offen, ob es sich bei den IP-Adressen um Verkehrsdaten oder Bestandsdaten handele: In beiden Fällen sei für den Abgemahnten ein Rückschluss auf den Anschlussinhaber und damit die Identifizierung eines angeblichen Täters nicht möglich. Das Gericht führt aus:
Der (Abgemahnte) hat unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 10.2.2011 – 6 W 5/11 ausgeführt, dass die Überprüfung der Liste auf ihre Plausibilität für ihn die einzige Möglichkeit ist um zu prüfen, ob (der Rechteinhaberin) bei der Ermittlung von IP-Adressen Fehler unterlaufen sind.
Schutzwürdige Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 (Rechteinhaber und Internet-Provider) stehen der Akteneinsicht in die Liste der IP-Adressen nicht entgegen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sind auch schutzwürdige Interessen der (weiteren) Nutzer der IP-Adressen zu den behaupteten Zeitpunkten durch die begehrte Akteneinsicht in die Liste nicht berührt. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, kann der (Abgemahnte) im Falle der Akteneinsicht in die Liste der IP-Adressen keine der (weiteren) 237 IP-Adressen einem anderen Nutzer zuordnen oder sonst für sich identifizierbar machen. Denn unabhängig davon, ob die in der Liste… enthaltenen IP-Adressen als Verkehrsdaten oder als Bestandsdaten zu qualifizieren sind…, ist die Identität des jeweiligen Nutzers aus den IP-Nummern selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar… Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern der (Abgemahnte) tatsächlich und rechtlich in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen weiteren Angaben zu beschaffen, die eine Identifizierung erst ermöglichen würden.
Fehlt es an entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der weiteren Nutzer der IP-Adressen, kann die Akteneinsicht auch nicht mit der Begründung versagt werden, dem (Abgemahnten) könne gegebenenfalls mitgeteilt werden, ob sich die IP-Adresse mehrfach in der Liste befinde.
Es ist jetzt also wieder möglich, zumindest die eingeschränkte Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer umfassenden Informationsseite Abmahnungen und Filesharing.
