Obwohl die Tätigkeit der Schweizer Logistep AG gegen Schweizer Recht verstößt, sollen die von ihr ermittelten Daten von Tauschbörsen-Nutzern in Deutschland verwertbar sein.
Ermittlung von IP-Adressen durch schweizerische Logistep verstößt gegen Schweizer Datenschutzrecht
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, er habe über eine P2P-Tauschbörse ein von ihr entwickeltes Computerspiel zum Download für Dritte bereitgehalten. Der Beklagte bestritt dies; seine Täterschaft sei nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch die von der Schweizer Logistep AG protokollierten Log-Daten. Die Tätigkeit des Schweizer Unternehmens verstoße gegen Schweizer Recht, die von Logistep ermittelten Daten würden daher auch in Deutschland einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Landgericht Hamburg ab mit der Begründung, es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dem folgte das OLG Hamburg nun mit seiner Beschwerdeentscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2010 – 5 W 126/10).
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das Gericht führt aus, die Klägerin habe dargelegt, dass das Computerspiel der Klägerin über dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse an drei Tagen zum Herunterladen bereitgehalten wurde. Damit bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung begangen zu haben, reiche daher nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die betroffene Datei sei auch über den sog. Hash-Wert eindeutig identifiziert.
Kein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Logistep-Daten
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung aber insoweit, als nun erstmals nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 8. September 2010 ein deutsches Gericht sich mit der Frage beschäftigt, ob die in der Schweiz gewonnenen Daten in Deutschland einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das OLG Hamburg verneint dies und hält die von der Logistep AG gewonnenen Daten für verwertbar. Maßgeblich hierfür sei nicht Schweizer, sondern Deutsches Recht. Danach seien die gewonnenen Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes:
Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht.
Solche Auskünfte seien jedoch rechtmäßig, wie bereits der Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” bestätigt habe.
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