OLG Frankfurt: Kein Anspruch gegen Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung der an ihn vergebenen IP-Adressen hat.

Telekom-Kunde mit Flatrate verlangt sofortige Löschung seiner IP-Daten

Der Kläger war Kunde der Deutschen Telekom AG und nutzte für seinen Internet-Zugang einen Tarif “T-Online dsl flat”. Er verlangte, die Telekom müsse die ihm zur Internetnutzung zugewiesenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung löschen. Die Telekom speicherte die Daten ursprünglich 80 Tage lang, reduzierte diese Speicherfrist dann jedoch auf 7 Tage. Dies entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz. Der Kläger hält jedoch auch diese Frist für zu lang, da die Telekom aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet sei, die Daten sofort zu löschen.

Die Telekom hingegen ist der Ansicht, sie sei auf die Erhebung und Verwendung der Daten angewiesen, um Fehler und Störungen an ihren Anlagen erkennen zu können. Nur durch die Speicherung der IP-Adresse könnten Mißbrauchsversuche oder Angriffe Dritter – etwa durch Spam, Bot-Netze, Viren, Würmer und Trojaner oder durch sog. “Phishing” oder DDoS-Angriffe – erkannt und abgewehrt werden. Auch sei das Vertragsverhältnis mit dem Kläger keine reine Flatrate, vielmehr sei – je nach Zugangsart – bei bestimmten abgerufenen Inhalten (z.B. Videos) eine Abrechnung anhand der Anfangs- und Enddaten der jeweiligen Nutzung erforderlich. Über die Zugangsdaten ist eine Einwahl auch über Mobiltelefone oder aus dem Ausland möglich; in diesen Fällen fallen besondere Nutzungsentgelte an.

Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage zum Teil stattgegeben und die Telekom dazu verurteilt, die IP-Adressen sieben Tage nach Ende der Internetverbindung zu löschen (Urt. v. 06.06.2007). Dem Kläger ging dies nicht weit genug, mit der Berufung begehrte er, die Telekom müsse diese Daten sofort löschen.

OLG Frankfurt verneint Pflicht zur sofortigen Löschung der IP-Adressen

Dies hat das OLG Frankfurt nun zurückgewiesen (Urt. v. 16.6.2010, Az. 13 U 105/07). Es bestehe kein Rechtsgrund, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.

Die IP-Adressen seien sogenannte “Verkehrsdaten”. Diese dürfe der Diensteanbieter nach § 97 Abs. 1 S. 1 TKG verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit den Teilnehmern benötigt werden. Da bei bestimmten Nutzungsarten (neben der reinen Vergütung der „Flatrate“) zusätzliche Kosten anfallen könnten, müsse die Telekom in der Lage sein, die Höhe dieser Entgelte zu ermitteln. Dass der Kläger solche kostenpflichtigen Zusatzleistungen bisher nicht in Anspruch genommen habe, ändere hieran nichts, da er in Zukunft sein Verhalten ändern könne.

Aus telekommunikationsrechtlichen Vorschriften (§§ 44 I, 96 I, 97 Abs. 3 TKG) folge im übrigen – wenn überhaupt – nur ein Anspruch auf „unverzügliche“, nicht aber auf „sofortige“ Löschung. Der Rechtsbegriff “unverzüglich” bedeutet dabei, dass der zu einem Handeln Verpflichtete dieses nicht schuldhaft verzögern darf. Im vorliegenden Fall berief sich die Telekom darauf, dass wegen ihrer internen technischen Abläufe eine schnellere Löschung als nach sieben Tagen nicht möglich sei. Das Gegenteil konnte der Kläger nicht beweisen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da Umfang und Voraussetzungen eines datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs der hier geltend gemachten Art noch nicht geklärt sind.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung hat Bedeutung nur so lange, bis die Pflicht der Telekommunikationsdiensteanbieter zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gesetzlich neu geregelt wird. Die derzeitigen Regelungen der §§ 113 a, 113 b TKG, die eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsehen, hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 für verfassungswidrig erklärt. Sobald diese Regelungen durch neue Vorschriften ersetzt werden, wird auch die Telekom zu einer entsprechenden Speicherung verpflichtet sein, ein Anspruch eines Internetnutzers auf sofortige Löschung der IP-Adressen wäre damit obsolet.

Update: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 146/10 das hier besprochene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

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Über Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert

Dr. Henning Kahlert, LL.M., ist Rechtsanwalt seit 2002. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das IT-Recht.
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