LG Berlin: Haftung für RSS-Feeds

Nach einer Entscheidung des LG Berlin haftet der Betreiber einer Webseite für News-Meldungen aus RSS-Feeds, die auf seiner Seite eingeblendet werden.

Auf der Webseite des Beklagten, einem als “Social-News-Dienst” bezeichneten Portal, wurden News-Meldungen eingeblendet, die über den RSS-Feed einer Tageszeitung bezogen wurden. In einer dieser Meldungen wurden Spekulationen über Liebesbeziehungen eines Sportlers angestellt. Der Betroffene sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seiner Privatsphäre und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Dieser verweigerte jedoch die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung und berief sich unter anderem auf das Haftungsprivileg der §§ 8 und 10 Telemediengesetz (TMG), das ihm als Verbreiter fremder Nachrichten zugutekomme.

Die einstweilige Verfügung, die der Kläger daraufhin gegen ihn erwirkte, griff er vor dem Landgericht Berlin an – ohne Erfolg:

Das Landgericht hielt den Beklagten als Störer für die Verletzung der Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verantwortlich (Urt. v. 27.04.2010 – 27 O 190/10). Es bestätigte die ständige Rechtsprechung, nach der die Privilegierung der §§ 8, 10 TMG für Unterlassungsansprüche nicht gilt.

Für die Rechtsverletzung hafte er als Störer, da er die Rechtsverletzung willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe. Anders als der Betreiber eines Diskussionsforums, der lediglich die rein technische Grundlage für einen Meinungsaustausch bereitstelle, habe der Kläger den hier betroffenen RSS-Feed abonniert und auf seiner Seite integriert, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Damit habe er sich die dort erschienene Meldung zu Eigen gemacht und seinem eigenen Angebot hinzugefügt. Ein allgemeiner Hinweis auf einen Haftungsausschluss reiche nicht aus, um sich ernsthaft von dem übernommenen Feed zu distanzieren.

Über Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert

Dr. Henning Kahlert, LL.M., ist Rechtsanwalt seit 2002. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das IT-Recht.
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