Das OLG Frankfurt verneint eine Haftung des „Domain Parking“-Anbieters für die Verletzung von Markenrechten durch seine Kunden.
Der Beklagte betreibt einen Handelsplatz für Domains, auf dem Domaininhaber nicht genutzte Domains zum Verkauf anbieten können. Hierunter sind auch Domains zu finden, deren Namen denen bekannter Domains bis zum Verwechseln ähneln („Tippfehler-Domains“) oder die Gattungsbegriffe darstellen. Bis zum Abschluss des Verkaufs werden die Domains mit Werbung gefüllt zu Schlagworten, die die Kunden der Beklagten selbst wählen können.
Auf der Plattform der Beklagten war eine Domain geparkt worden, deren Name einer Marke des Klägers hochgradig ähnelte. Das gleiche galt für die auf der Seite angezeigte Werbung für Dienstleistungen des Kunden. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und nahm den Betreiber des Handelsplatzes, die spätere Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese gab „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu bezahlen. Der Kläger nahm sie daraufhin auf Zahlung der Kosten in Anspruch.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt wies wie zuvor das Landgericht Frankfurt die Klage ab (Urt. v. 25.02.2010, Az. 6 U 70/09). Zwar seien die Markenrechte der Klägerin verletzt worden, im Zeitpunkt der Abmahnung sei eine Haftung der Beklagten jedoch nicht gegeben.
Täter der Markenverletzung war in erster Linie der Kunde der Beklagten, der Inhaber der Domain. Für diese Rechtsverletzung hafte die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Beauftragtenhaftung, so das OLG. Nach diesen Prinzipien kann sich der Betriebsinhaber der Haftung für Rechtsverletzungen in seiner Verantwortungssphäre nicht dadurch entziehen, dass er Hilfspersonen einschaltet. Eine eigene Haftung setzt jedoch voraus, dass das rechtswidrige Handeln in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers fällt und von diesem auf den Dritten verlagert worden ist. Dies sei hier nicht der Fall. Mit dem Schalten der Werbung erfülle die Beklagte eigene vertragliche Pflichten gegenüber ihren Kunden, sie setze diese nicht als Beauftragte ein.
Die Beklagte hafte weiter weder als Mittäterin oder Teilnehmerin für Verletzungshandlungen der Kunden, da sie im Zeitpunkt der Abmahnung von den Rechtsverstößen keine Kenntnis gehabt habe. Da die Geschäftsprozesse automatisiert abliefen, habe sie weder Kenntnis von der geparkten Domain selbst noch von dem die Markenverletzung erst begründenden Keyword gehabt, das ihr Kunde gewählt hatte.
Keine originäre Prüfungspflicht des Auktionshaus-Anbieters
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch folgte auch nicht aus Störerhaftung. Zwar räumt das OLG ein, dass die Beklagte mit ihrem Angebot eine typische Gefahrenquelle für die Begehung von Verletzungshandlungen schafft. Die Kosten der ersten Abmahnung müsse die Beklagte jedoch nur tragen, wenn sie eine originäre, also einer von Anfang an und ohne Hinweise auf Rechtsverletzungen bestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Eine solche Prüfungspflicht hat der BGH bei Internet-Auktionshäusern bereits abgelehnt, da sie wegen der großen Zahl zu überwachender Angebote unverhältnismäßig sei. Die gleichen Grundsätze wendet das OLG Frankfurt hier auch bei Domain-Auktionshäusern an: Zwar liege bei „Vertipp-Domains“ der Verdacht nahe, dass das „Parking“ für Rechtsverletzungen missbraucht werde. Dies gelte jedoch nicht für generische (sog. „Gattungs“-)Domainnamen. Die Beklagte müsse daher in jedem Einzelfall prüfen, ob der von einem Benutzer angemeldete Domainname ein Gattungsname oder ein „Tippfehler“-Domainname sei – dies sei unverhältnismäßig:
„Daraus würde sich für die Beklagte ein beträchtlicher Prüfungsumfang ergeben. Die Beklagte müsste bei jedem Domain-Parking-Auftrag prüfen, ob es sich um eine nicht-generische Domain handelt und ob es ein geschütztes Zeichen gibt, das dieser Domain „zum Vertippen ähnlich“ ist; weiter müsste sie ermitteln, für welche Waren und Dienstleistungen diese Marke eingetragen ist und ob das von ihrem Kunden gewählte Keyword eine Nähe zu diesen Waren und Dienstleistungen aufweist. Der mit einer solchen Prüfung verbundene Aufwand ist so groß, dass er das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würde.“
Mit ausschlaggebend für diese Überlegung war, dass das OLG die im Einzelfall bewirkte Rechtsverletzung des Markeninhabers als gering ansieht, da nur eine geringe Zahl von Nachfragern, die sich vertippten, auf die Seite gelangen würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
