Fragt der Veranstalter eines Preisausschreibens nach der Telefonnummer der Teilnehmer, muss er hinreichend klar und eindeutig angeben, zu welchem Zweck die Telefonnummer erhoben wird und ob die Angabe der Nummer freiwillig erfolgt.
Wettbewerbsverstoß durch Frage nach Telefonnummer der Teilnehmer bei Preisausschreiben
Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte bei einem Gewinnspiel Teilnahmekarten ausgegeben, auf denen Teilnehmer ihren Namen und ihre Anschrift eintragen konnten. Darüber hinaus enthielten die Karten eine Zeile, auf der die Teilnehmer ihre Telefonnummer angeben sollten. Unterhalb dieser Zeile befand sich der Hinweis:
(Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hielten dies für wettbewerbswidrig und nahmen überdies einen Verstoß gegen das Transparenzgebot an, da der Hinweis an den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen sei. Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Hamburg im Ergebnis, setzte inhaltlich aber andere Schwerpunkte (Urt. v. 14.04.2011 – I ZR 50/09).
Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels nicht klar und eindeutig
Gem. § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese Norm hatte die Beklagte verletzt. Die beanstandete Klausel sei eine Teilnahmebedingung im Sinne der Vorschrift. Sie ist nach Ansicht des BGH nicht klar und eindeutig, da für einen Teilnehmer nicht hinreichend klar sei, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich sei. Es werde zwar darauf hingewiesen, dass die Angabe freiwillig sei; es sei aber nicht hinreichend deutlich, ob sich die Freiwilligkeit auf die Angabe der Telefonnummer oder auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten der Beklagten aus dem Abonnementbereich beziehe.
Auch könne der Teilnehmer nicht vorhersehen, aus welchem Anlass er möglicherweise Anrufe erhalten werde. Die Formulierung “weitere interessante telefonische Angebote… aus dem Abonnementbereich“ sei viel zu undeutlich und lasse offen, ob nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasst werde.
Da die beanstandete Klausel damit bereits wegen Verstoßes gegen das UWG rechtswidrig war, konnte der BGH offen lassen, ob die Klausel auch aus anderen Gründen unzulässig wäre. Einen Verstoß gegen § 7 UWG (Unzumutbare Belästigungen), der sich mit der Einwilligung in Werbeanrufe befasst, sei hier allerdings nicht anzunehmen, da im Streit nicht solche Telefonanrufe stünden, sondern die Werbung mit Teilnahmekarten. Zur Frage, ob die Frage nach der Telefonnummer mit dem Datenschutz vereinbar war, äußerte sich der BGH nicht.
Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben unterliegen nicht der AGB-Prüfung
In einem Nebensatz bestätigt der BGH eine Entscheidung des KG Berlin vom 26.08.2010 (23 U 34/10). Das KG hatte darin einen vergleichbaren Hinweis in Teilnahmekarten eines Preisausschreibens nicht an AGB-rechtlichen Vorschriften gemessen, da durch die Teilnahme am Preisausschreiben kein Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter des Wettbewerbs und den Teilnehmern zustande komme. Es handele sich vielmehr um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Die Teilnahmebedingungen würden daher nicht Bestandteil eines Vertrages und seien folglich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
