OLG Köln rügt mögliche Fehler im Verfahren zur Ermittlung von IP-Adressen von Tauschbörsen-Nutzern
Eine Rechteinhaberin verfolgte die Verletzung von Urheberrechten an ihren Werken durch Einstellen der Dateien in sogenannte “Tauschbörsen“. Nachdem sie eine Anzahl von IP-Adressen aus dem Bereich der Deutschen Telekom ermittelt hatte, von denen aus eine bestimmte Datei angeblich öffentlich zugänglich gemacht worden war, erwirkte sie beim Landgericht Köln einen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG, aufgrund dessen die Telekom Auskunft zur Identität der jeweiligen Anschlussinhaber erteilte. Einer der betroffenen Anschlussinhaber, der spätere Beschwerdeführer, erhielt daraufhin eine Abmahnung, nach der er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Schadensersatz und Abmahnkosten bezahlen sollte.
Da er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte, legte der Betroffene gegen den Auskunftsbeschluss des LG Köln Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht Köln ein. Bei Durchsicht der von der Antragstellerin vorgelegten Daten war ihm aufgefallen, dass in der von der Antragstellerin vorgelegten Liste einige IP-Adressen mehrfach aufgeführt waren.
Das OLG Köln gab dem betroffenen Anschlussinhaber Recht (Beschl. v. 10.02.2011, 6 W 5/11):
Beschwerderecht des Anschlussinhabers gegen Auskunftsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG
Das OLG Köln räumt dem betroffenen Anschlussinhaber das Recht ein, auch nach erteilter Auskunft durch seinen Internet-Provider Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts einzulegen, durch welchen die Auskunftserteilung gem. § 101 Abs. 9 UrhG gestattet wurde. Der Anschlussinhaber muss dazu geltend machen, gerade durch den Gerichtsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Dass der Internet-Provider möglicherweise eine falsche Auskunft erteilt hat, rechtfertigt also keine Beschwerde. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene geltend macht, seine IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden und es fehle daher an einer “offensichtlichen” Rechtsverletzung. Ein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider besteht nämlich nach § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG nur dann, wenn eine solche offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.
Mehrfaches Auftauchen einer IP-Adresse begründe “erhebliche Zweifel” an Richtigkeit der Erfassung
Das OLG Köln hält fest, die wiederholte Nennung von IP-Adressen in einem Auskunftsantrag begründe “erhebliche Zweifel“, ob die Adressen zutreffend ermittelt worden seien. Da die Deutsche Telekom IP-Adressen dynamisch vergebe, also spätestens alle 24 Stunden eine Zwangstrennung erfolge und der Anschlussinhaber daraufhin eine neue IP-Adresse erhalte, sei es “höchst unwahrscheinlich”, dass einem Kunden mehrfach aufeinanderfolgend die selbe Adresse zugewiesen werde. Es sei daher “von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, aber jedenfalls zumindest nicht auszuschließen”, dass die mehrfache Nennung einer IP-Adresse auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der Adresse beruhe.
Dies gelte auch, wenn man die Möglichkeit berücksichtige, dass die neue IP-Adresse einer anderen Person zugewiesen wurde, die wie der frühere Inhaber das geschützte Werk zum Herunterladen bereithalte. Die Zahl dieser Anschlüsse, über die das Werk angeboten werde, dürfte “gering” sein.
Dem Argument des Rechteinhabers, die Telekom verzichte bei einzelnen Anschlüssen aufgrund neuer technischer Gegebenheiten auf eine Zwangstrennung, ging das OLG nicht nach.
Sachverständigengutachten zur Funktionsfähigkeit der Ermittlungs-Software genügt OLG nicht
Schließlich befasst sich das OLG noch mit den von der Rechteinhaberin vorgelegten Beweismitteln, mit dem die Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit des Verfahrens zur Ermittlung von IP-Adressen bestätigt werden soll.
Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführes der Ermittlungsunternehmens sei “unergiebig”, da sie lediglich die pauschale Behauptung enthalte, die Ermittlungs-Software arbeite “sehr zuverlässig”.
Schließlich hatte die Rechteinhaberin ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das die Funktionstauglichkeit der Software bestätigen sollte. Der Inhalt des Gutachtens reichte dem OLG nicht aus. Aus dem Gutachten ergebe sich zwar, dass die Software grundsätzlich geeignet sei, Rechtsverletzungen zu ermitteln; ob dabei auch Falschermittlungen ausgeschlossen seien, folge aus dem Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten beruhe auf rein empirischen Ermittlungen, lege aber nicht dar, in welchem Umfang die Software überprüft worden sei. Untersuchungen zur Funktionsweise der Software seien in dem Gutachten nicht dokumentiert.
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