Schweiz: Erfassung der IP-Adressen von Filesharern durch Logistep verstößt gegen Datenschutz

Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes verletzt die Logistep AG durch die Erfassung der IP-Adressen von Tauschbörsen-Nutzern Schweizer Datenschutzvorschriften.

Schweizer Logistep AG erfasst IP-Adressen deutscher Tauschbörsen-Nutzer

Die Schweizer Logistep AG ermittelt auch im Auftrag deutscher Rechteinhaber die IP-Adressen von Tauschbörsen-Benutzern, die urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen oder Dritten zum Upload bereitstellen. Über die IP-Adressen können die Identitäten der Tauschbörsen-Nutzer ermittelt werden; der jeweils verletzte Rechteinhaber versucht dann, urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Täter durchzusetzen. Die von Logistep entwickelte Software “File Sharing Monitor” sucht in Tauschbörsen nach bestimmten urheberrechtlich geschützten Werken. Wird ein solches gefunden, lädt Logistep diese Datei vom jeweiligen “Anbieter” herunter und speichert folgende Daten:

  • IP-Adresse des Internetanschlusses, der das Werk anbietet
  • P2P-Benutzername des Anbieters
  • das verwendete P2P-Netzwerk
  • Name und elektronischer Fingerprint des Werks (Hashcode)
  • Datum und Uhrzeit des Downloads.

Die genannten Protokolldaten werden an den Inhaber der Rechte des jeweils betroffenen Werkes weitergegeben. Dieser kann durch eine Strafanzeige oder einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch die Identität des mutmaßlichen Urheberrechtsverletzers ermitteln und ihn anschließend auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, im Regelfall zunächst durch eine Abmahnung.

Die Erfassung und Speicherung der vorgenannten Daten sowie deren Weitergabe an Rechteinhaber im Ausland durch Logistep hielt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), Hanspeter Thür, für unzulässig, da die Urheberrechtsinhaber kein eigenes Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens hätten. Es ginge ihnen allein darum, den Namen des Inhabers der IP-Adresse zu erfahren, um gegen ihn dann zivilrechtlich vorzugehen. Er erließ gegenüber der Logistep AG daraufhin eine “Empfehlung” und forderte sie auf, die Verarbeitung zu unterlassen. Da die Logistep AG dies ablehnte, erhob der EDÖB Klage zum Schweizer Bundesverwaltungsgericht, das seine Klage am 27. Mai 2009 abwies.

Schweizer Bundesverwaltungsgericht weist die Klage ab

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den IP-Adressen “Personendaten” (nach deutschem Recht: personenbezogene Daten) im Sinne der Schweizer Datenschutzvorschriften und bejaht grundsätzlich eine “Verletzung” des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Internet-Nutzer (nach deutschem Verständnis: einen Eingriff in dieses Recht). Die Verarbeitung dieser Daten sei aber durch ein überwiegendes privates Interesse der betroffenen Rechteinhaber gerechtfertigt. Ohne die Erfassung, Speicherung und Weitergabe der Daten könnten diese die vermuteten Urheberrechtsverletzer nicht identifizieren und auch nicht gegen sie vorgehen.

Schweizer Bundesgericht gibt dem Kläger recht

Diese Entscheidung griff der EDÖB mit einer Beschwerde zum Schweizer Bundesgericht in Lausanne an, das ihm nunmehr Recht gab (Urteil vom 8. September 2010 – 1C 285/2009). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; der Pressemitteilung über die mündliche Urteilsverkündung ist aber zu entnehmen, dass das Bundesgericht – im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht – ein überwiegendes Interesse der Rechteinhaber an der Verarbeitung der Daten verneint. Insbesondere rechtfertige nicht allein die Möglichkeit massenhafter Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen die Datensammlung durch Logistep, da der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen erheblich sei.

Folgen der Entscheidung für deutsche Filesharing-Nutzer

Die Entscheidung des Bundesgerichtes betrifft Schweizer Rechtsvorschriften und hat damit keine unmittelbare Auswirkungen für deutsche Tauschbörsen-Nutzer, deren IP-Adresse von Logistep erfasst wurden. Man kann allerdings darüber diskutieren, ob die in der Schweiz (datenschutz)rechtswidrige erhobenen Daten  in Deutschland einem Beweisverwertungsverbot unterliegen mit der Folge, dass Rechteinhaber die von Logistep erhaltenen Daten nicht verwerten dürfen. Diese Frage hat das OLG Hamburg in einer Entscheidung vom 03.11.2010 verneint; es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden. Die bisherige Rechtsprechung hat überwiegend keine Bedenken, die durch Logistep oder durch andere Unternehmen wir die Karlsruher Evidenzia gesammelten Daten als Beweismittel zuzulassen.

Für die Logistep AG bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr von Schweizer Boden aus entfalten darf. Es darf aber angenommen werden, dass sie ihre Erfassungs- und Sammeltätigkeit aus dem benachbarten Ausland, etwa von Deutschland aus, weiter verrichten wird.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer umfassenden Informationsseite Abmahnungen und Filesharing.

Über Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert

Dr. Henning Kahlert, LL.M., ist Rechtsanwalt seit 2002. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das IT-Recht.
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