Das OLG Hamburg bejaht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „IPOD“ und einem Eierbecher „eiPott“.
Die Antragsgegnerin, eine Herstellerin von Design-Objekten aus Erbach, vertrieb unter dem Namen „eiPott“ einen Eierbecher. Hieran störte sich die Antragstellerin, das kalifornische High-Tech-Unternehmen Apple, das u.a. den bekannten MP3-Spieler iPod herstellt. Zu ihren Gunsten ist die europäische Gemeinschaftsmarke IPOD geschützt, unter anderem für “Geräte und Behälter für Haushalt und Küche”. Sie nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch und erhielt in zweiter Instanz durch das OLG Hamburg Recht (Beschl. v. 09.08.2010 – 5 W 84/10).
Das OLG berücksichtigte zwar die unterschiedliche Schreibweise der Marke IPOD und des Zeichens „eiPott“, bejahte jedoch eine Identität in klanglicher Hinsicht. Da die Marke IPOD auch für Küchengeräte geschützt sei, führe kein Weg daran vorbei, eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen, so das Gericht. Das Zeichen „eiPott“ sei nicht aus sich heraus verständlich, da es keine im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für Eierbecher sei. Daher bestehe kein Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe.
Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin eine witzige Idee sei. Das reiche aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen. Das Zeichen beruhe im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des “i” der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe “ei” entstehe. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermochte der Senat des OLG nicht zu erkennen.
