Das OLG Frankfurt hat die Vergabestelle für Domainnamen DENIC zur Löschung mehrerer mißbräuchlich registrierter Domains verurteilt.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, das Bundesland Bayern, unterhält für seine regionalen Verwaltungsbereiche eigene Webseiten, die über den Domainamen www.regierung.Name des Verwaltungsbereiches.bayern.de erreichbar sind. Ihr wurde bekannt, dass ein in Panama ansässiges Unternehmen mehrere Domains registriert hatte, die mit den Adressen dieser Verwaltungsbereiche verwechselt werden konnten, insbesondere die Domains “regierung-mittelfranken.de”, “regierung-oberfranken.de”, “regierung-unterfranken.de” und “regierung-oberpfalz.de”. Da nach Informationen des klagenden Landes der Domain-Inhaber in Panama lediglich eine „Briefkastenfirma“ war, die tatsächlich nicht existierte, nahm die Klägerin den in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner de Domains, den sogenannten Admin-C, auf Unterlassung in Anspruch. Das rechtliche Vorgehen gegen diesen wurde dadurch erschwert, dass die Person des Admin-C im Laufe des Prozesses wechselte; soweit Versäumnisurteile erwirkt wurden, konnten diese daher nicht zugestellt werden.
Die Klägerin wandte sich daher an die Beklagte, die DENIC eG, die für die Vergabe und Verwaltung der Top-Level-Domain .de zuständig ist, und verlangte die Löschung der betroffenen Domains. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich auf ihre – bereits in zahlreichen Gerichtsentscheidungen bestätigte – eingeschränkte Haftung. Danach soll eine direkte Inanspruchnahme der DENIC nur in Betracht kommen, wenn eine Rechtsverletzung durch eine Domainregistrierung durch Urteil festgestellt worden oder ganz offenkundig ist; beides sei hier nicht der Fall.
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DENIC mit Urteil vom 16. November 2009 (Az. 2-21 O 139/09) dazu, die Registrierung der streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Gegen dieses Urteil legte die DENIC Berufung zum OLG Frankfurt ein, das nunmehr das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt hat (Urt. v. 17.06.2010 – 16 U 239/09).
Wie zuvor das Landgericht bejaht das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Löschung bzw. Aufhebung der Registrierung der streitgegenständlichen Domains. Der Anspruch folgt nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Verbindung mit § 12 BGB, weil die DENIC mit der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt habe.
Rechtlicher Hintergrund
Zwar ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass die DENIC nur unter engen Voraussetzungen als Störerin für rechtsmißbräuchlich registrierte Domainnamen haftet. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Registrierung einer Domain die Berechtigung des Anmeldenden zu prüfen. Nach erfolgter Registrierung müssen sich verletzte Dritte zunächst an den Domaininhaber selbst wenden; die DENIC ist zu einer Löschung nur verpflichtet, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Ein solcher „unschwer zu erkennender Rechtsverstoß“ sollte nach der bisherigen Rechtsprechung nur vorliegen, wenn der Anspruchsinhaber einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen den Domaininhaber auf Unterlassung der Bezeichnung vorweisen konnte oder wenn die Rechtsverletzung derartig eindeutig war, dass sie sich der DENIC aufdrängen musste. Dies wurde etwa bei der Registrierung berühmter Marken mit überragender Verkehrsgeltung durch Nichtberechtigte angenommen.
Diese Überlegungen übertrug das OLG nun auch auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Verletzung von Markenrechten, sondern um das zivilrechtliche Namensrecht nach § 12 BGB ging, auf das sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie das Land Bayern und seine Einrichtungen berufen können. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt soll eine „eindeutige, sich aufdrängende Namensrechtsverletzung“ auch in Fällen vorliegen, in denen Domainnamen registriert wurden, die wegen der Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein können. Die Mitarbeiter der DENIC hätten an der Berechtigung des Anmeldenden auch deshalb zweifeln müssen, weil dieser ein in Panama ansässiges Privatunternehmen ist, so das OLG.
Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. Mit einer Entscheidung des BGH ist wohl nicht vor Ende 2011 zu rechnen.
