Der BGH bestätigt im Grundsatz, dass ein Internet-Provider die von ihm dynamisch vergebenen IP-Adressen für sieben Tage speichern darf.
Kläger begehrte sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen
Der Kläger, ein Kunde der Deutschen Telekom AG, verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, die ihm zugewiesenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internet-Verbindung zu löschen. Die Telekom AG speichert diese Daten sieben Tage lang und begründet dies damit, die Speicherung sei für Zwecke der Abrechnung sowie für die Bekämpfung von Störungen erforderlich. Der Kläger war vor dem Landgericht Frankfurt teilweise erfolgreich, das Oberlandesgericht Frankfurt wies das Begehren auf sofortige Löschung zurück (Urt. v. 16.6.2010, Az. 13 U 105/07 – wir berichteten). Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen (Urt. v. 13.01.2011 – III ZR 146/10).
BGH verlangt weitere Sachverhaltsaufklärung
Das OLG Frankfurt hatte angenommen, die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten sei im Sinne von § 97 Abs. 1 TKG erforderlich zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung. Diese Annahme wurde durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten jedoch nicht gestützt. Der BGH rügte, das OLG habe hierüber nicht hinweggehen dürfen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer Flatrate die Speicherung von Verkehrsdaten über eine bereits beendete Internetverbindung für Zwecke der Abrechnung zulässig sein könne. Dies setze aber voraus, dass die Speicherung “benötigt” werde. Dies richte sich nicht allein nach der vom Provider verwendeten Abrechnungstechnik, vielmehr müsse diese Abrechnungsmethode auch datenschutzfreundlich organisiert werden. Die Daten würden daher nur dann “benötigt”, wenn ohne ihre Kenntnis die Abrechnung nicht möglich sei. Dies habe das OLG nun aufzuklären.
Der BGH folgte dem Urteil des OLG Frankfurt auch insoweit nicht, als dieses die Speicherung als nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt angesehen hatte. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Nutzer speichern, soweit dies erforderlich ist zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen. Die Telekom hatte sich darauf berufen, ohne die (auch nur zeitlich befristete) Speicherung der dynamischen IP-Adressen sei eine Bekämpfung von Spam-Mails, DoS-Angriffen und ähnlichen Störungen nicht möglich. Dies hatte der Kläger jedoch stets bestritten. Der BGH wies das OLG Frankfurt auch insoweit an zu prüfen, ob die Speicherung der Daten für diese Zwecke tatsächlich erforderlich oder vielmehr lediglich hilfreich sei.
Im übrigen ließ der BGH jedoch keinen Zweifel daran, dass er eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten durch einen Internet-Provider für unbedenklich halte. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer umfassenden Informationsseite Abmahnungen und Filesharing.
