Das OLG Köln billigt dem Inhaber eines Internet-Anschlusses ein Beschwerderecht im urheberrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zu.
Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
Rechteinhaber, die Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Tauschbörsen (P2P-Netze) im Internet verfolgen, erfassen die Internet-Adressen (IP-Adressen) möglicher Täter, über deren Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke zum Upload angeboten werden. Um die Identität des Adressinhabers zu ermitteln, kann der Rechteinhaber im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft von einem Internet-Provider zu Verkehrsdaten verlangen, nämlich dazu, welchem seiner Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Für Kunden der Deutschen Telekom ist hierfür das Landgericht Köln örtlich und sachlich zuständig, das in ständiger Praxis entsprechende Verfügungen erlässt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorgetragen werden. Hierzu gehört neben der Rechtsinhaberschaft insbesondere, dass eine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” vorliegt. Dies wird bereits dann bejaht, wenn ein gesamtes Musikalbum in der “relevanten Verkaufsphase” angeboten wird.
OLG Köln räumt Anschlussinhaber Beschwerderecht gegen Auskunftserteilung ein
Das OLG Köln hat nun – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – dem betroffenen Anschlussinhaber ein Beschwerderecht eingeräumt, mit dessen Hilfe der Anschlussinhaber geltend machen kann, der Auskunftsbeschluss sei rechtswidrig ergangen (Beschl. v. 05.10.2010 – 6 W 82/10). Die Weitergabe der Verkehrsdaten durch den Provider sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, von dem insbesondere das Telekommunikationsgeheimnis betroffen werde:
Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat nicht nur grundsätzlich ein Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde, sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen, eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu ermöglichen.
Das Gericht betont jedoch, dass in diesem Beschwerdeverfahren allein die Frage geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Auskunftserteilung gegeben sind, also ob der Rechteinhaber seine Berechtigung hinreichend nachgewiesen hat, ob die Rechtsverletzung offensichtlich war und ob sie ein gewerbliches Ausmaß hatte. Nicht geprüft werden Fragen, deren Prüfung nicht Gegenstand des Anordungsverfahrens sind; der Betroffene wird also nicht mit dem Argument gehört, die IP-Adresse sei ihm nicht zugeordnet gewesen oder er habe die Tat nicht selbst begangen. Dies bleibt der späteren Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber vorbehalten.
Das OLG äußert sich weiter zur Frage, wann die (behauptete) Urheberrechtsverletzung “gewerbliches Ausmaß” habe. Erforderlich seien
Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils, ausgenommen gutgläubige Handlungen von Endverbrauchern, was aus objektiven Kriterien abgeleitet wird: Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten – etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als gegeben an, da von der im März 2010 begangenen Tat ein schon im August 2008 erschienenes Werk betroffen war. Eine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” könne daher nicht ohne weiteres angenommen werden. Besondere Umstände, die eine Ausnahme begründen könnten, hatte der Rechteinhaber nicht vorgetragen.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Fragen zu ermöglichen.
Rechtliche Bewertung der Entscheidung
Ob dieses neue Beschwerderecht für den Betroffenen von Wert ist, bleibt abzuwarten. Bislang erfährt der Betroffene erst durch die Abmahnung des Rechteinhabers bzw. seiner Rechtsanwälte, dass der Internet-Provider die Auskunft bereits erteilt hat. Wenn nachträglich festgestellt werden sollte, dass diese Auskunft rechtswidrig war, könnte sich hieraus allerdings ein Beweisverwertungsverbot ergeben mit der Folge, dass der Abmahnende die erhaltenen Informationen nicht verwenden dürfte. Hierfür spricht, dass die Datenerhebung einen datenschutzrechtlich relevanten Eingriff in die Rechtssphäre des Anschlussinhabers darstellt, die nur durch eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG legitimiert werden kann – wenn sie denn zu recht ergangen ist.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer umfassenden Informationsseite Abmahnungen und Filesharing.
