Wir beraten Unternehmen, aber auch Selbständige und Verbraucher, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden. Im Insolvenzverfahren selbst, aber auch in seinem Vorfeld und nach seinem Abschluss möchten wir vom Verfahren Betroffene beraten und darin unterstützen, ihre Rechte zu erkennen und zu wahren sowie Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren.
In welchen Fällen kommt es zu einem Insolvenzverfahren?
Sind Unternehmen, Unternehmer oder Verbraucher zahlungsunfähig, droht ihnen Zahlungsunfähigkeit oder ist eine juristische Person überschuldet, so kann es zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens kommen.
Für alle, die von einer Insolvenz – in wecher Weise auch immer – betroffen sind, bedeutet ein Insolvenzverfahren eine Zäsur, die eine Vielzahl oft komplexer rechtlicher, wirtschaftlicher und auch persönlicher Fragen aufwirft.
Wer kann ein Insolvenzverfahren durchlaufen?
Nicht nur Unternehmen können “in Insolvenz gehen”, sondern auch natürliche Personen, also Verbraucher, Selbständige und ehemals Selbständige. Bei den Erstgenannten kommt ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage, bei den beiden Letztgenannten, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Regelinsolvenzverfahren.
Natürliche Personen können aus vielen Gründen in eine Situation geraten, in der ein Insolvenzverfahren einen Ausweg bieten kann. Man kann sich verschulden, weil man über seine Verhältnisse lebt; aber auch der Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit, Trennung, Scheidung, der Tod einer nahestehenden Person, können dazu führen, dass das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr ausreicht. Irgendwann beginnt dann der Kreislauf aus Vollstreckung durch Gläubiger, Kündigung von Krediten und Ratenverträgen, Mietrückständen…
Für Verbraucher gilt, dass sie vor dem Insolvenzantrag unter Hinzuziehung einer dafür geeigneten Stelle oder Person – etwa einer Schuldnerberatung, aber auch eines Rechtsanwalts – einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen müssen. Erst wenn dieser erfolglos ist und die eingeschaltete Person oder Stelle dies bescheinigt, kann ein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden.
Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn durch Restschuldbefreiung
Alle natürlichen Personen – also nicht nur Verbraucher – können, wenn sie die sogenannte Wohlverhaltensphase absolviert haben, in der die pfändbaren Anteile ihrer Einkünfte von einem Treuhänder oder Insolvenzverwalter eingezogen und an die Insolvenzgläubiger abgeführt werden, die Restschuldbefreiung erlangen und haben damit die Chance eines unbelasteten wirtschaftlichen und oft auch persönlichen Neubeginns.
Auch völlig mittellose Personen, die die Kosten des Verfahrens nicht vorstrecken können, haben die Chance der Restschuldbefreiung. Für sie gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 a InsO zu stellen.
Der Weg in das Insolvenzverfahren unterliegt bestimmten Regeln. Wir sind gern auf diesem Weg und bei der Klärung von Vorfragen zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren behilflich. Personen, die insoweit anwaltliche Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen wollen, können versuchen, wegen der entstehenden Rechtsanwaltskosten Beratungshilfe zu erhalten. Sie müssen sich dazu möglichst vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung an das für ihren Erstwohnsitz zuständige Gericht wenden. Ob Beratungshilfe gewährt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Wenn natürliche Personen oder Unternehmen insolvent werden, bedeutet das natürlich auch für ihre Gläubiger, ihre Vertrags- und Geschäftspartner, ihre Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ihre Familienangehörigen, oft auch für öffentliche Institutionen, Krankenkassen und andere mehr, dass komplexe Fragen auftauchen, die oft schnell geklärt werden müssen. Gläubiger können u.U. selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners stellen, sie müssen ihre Forderungen im eröffneten Insolvenzverfahren anmelden, sie müssen diese Forderungen qualifizieren und belegen und gegebenenfalls gegen ein Bestreiten des Insolvenzverwalters durchsetzen. Unter Umständen sind Verträge mit dem Insolvenzverwalter fortzusetzen oder aber sie werden beendet. Es sind gegebenenfalls Aus- und Absonderungsrechte geltend zu machen. Dritte können mit Anfechtungen des Insolvenzverwalters konfrontiert werden.
Ihre Ansprechpartnerin zum Insolvenzrecht
Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin und AnwaltMediatorin (DAA) Christiane Moll zur Verfügung (Tel. 0721-23984, c.moll@kahlertkopp.de).
