Sie haben eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen erhalten?
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen:
- Worum geht es? Die technischen Hintergründe desVorwurfs.
- Haftung des Internet-Anschlussinhabers
- Haftung auch für Familienangehörige und Besucher
- Haftung für Unbekannte, die ein nicht hinreichend gesichertes WLAN mißbrauchen
- Wie kommt die abmahnende Kanzlei an Ihren Namen und Ihre Anschrift?
- Ist diese Ermittlung wirklich zuverlässig oder kann es sein, dass Sie zu Unrecht beschuldigt werden?
- Wie sieht eine typische Abmahnung aus?
- Wie sollte man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat?
Technischer Hintergrund
Teilnehmer an sogenannten Internet-Tauschbörsen benutzen spezielle Software (Clients), mit denen sie Dateien auf ihrem lokalen PC anderen Internet-Nutzern zugänglich machen, im Gegenzug dazu aber auch Zugriff auf fremde Dateien erhalten. Dieses P2P-System (für peer-to-peer) eignet sich damit für den Austausch von Dateien beliebigen Inhalts. Gängige P2P-Systeme sind eDonkey, eMule, Gnutella, FastTrack (KaZaA), BitTorrent, BitTornado, Vuze oder Shareaza.
In der Praxis werden über P2P-System nicht nur, aber zunehmend häufiger urheberrechtlich geschützte Inhalte verbreitet wie PC-Spiele oder andere Software, Spielfilme oder pornographisches Material sowie Musik, sei es in Form einzelner MP3-Dateien, sei es als gesamte Alben oder sogenannte “Chart-Container”. Filesharing ist nicht als solches rechtswidrig; wenn jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden, ohne dass der jeweilige Rechteinhaber einer solchen Verbreitung zugestimmt hat, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der Austausch urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen ist daher unzulässig und rechtlich höchst riskant. Diese rechtliche Wertung steht im Widerspruch zur Einschätzung der Beteiligten, die oft kein Unrechtsbewusstsein haben. Oft genug geraten aber auch Unschuldige ins Visier der Rechteinhaber.
Rechtlicher Rahmen
Wer urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen austauscht, verstößt gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers:
Beim Herunterladen (download) entsprechender Daten wird auf der lokalen Festplatte des Benutzers eine Kopie der aus dem Internet bezogenen Datei angelegt oder – im Wortlaut des Gesetzes, § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – ein „Vervielfältigungsstück“ des Werkes hergestellt. Das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen, liegt jedoch bei dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber; der Tauschbörsen-User verletzt das Vervielfältigungsrecht des Berechtigten. Die frühere Lücke im Gesetz, wonach allein der Download „offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen“ untersagt war, ist seit 2007 geschlossen. Heute reicht es aus, wenn die Vorlage öffentlich zugänglich gemacht wird, etwa über eine Tauschbörse.
Nicht nur der bloße Download, sondern auch das Bereitstellen von Dateien zum Upload verstößt gegen das Urheberrecht. Nach § 19a UrhG hat der Urheber das ausschließliche „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“; dieses Recht verletzt, wer Dateien über seinen P2P-Client Dritten zugänglich macht. Ob ein Dritter tatsächlich eine Datei vom PC des Benutzers heruntergeladen hat, spielt dabei keine Rolle.
Wer Urheberrechte als Täter verletzt, kann vom Berechtigten auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bei der (angeblichen) Verbreitung pornographischer Filme kommt hinzu, dass der Tauschbörsen-Nutzer sich möglicherweise wegen Verbreitung pornographischer Schriften strafbar macht, nach § 184 Strafgesetzbuch (StGB) wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Haftung für Dritte
Der Anschlussinhaber haftet möglicherweise nicht nur für eigenes Verhalten, sondern auch für Dritte, die seinen Internet-Zugang benutzen. Dies kann zur Folge haben, dass er wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, die er nicht selbst begangen, aber technisch ermöglicht hat, etwa indem er den Anschluss Familienangehörigen oder Besuchern eröffnet hat. In einem solchen Fall haftet der Anschlussinhaber möglicherweise als sogenannter “Störer”.
Die Frage, ob und welche Sicherheitsvorkehrungen der Inhaber eines Internet-Anschlusses treffen muss, um zu verhindern, dass Dritte über den Zugang Urheberrechte verletzen, ist heftig umstritten. Wird ein PC von mehreren Personen genutzt, halten einige Gerichte den Zugangs-Inhaber dafür verantwortlich, eine Firewall zu installieren oder Benutzerkonten mit Passwort einzurichten. Eine Überwachungspflicht soll dabei sogar gegenüber Familienangehörigen bestehen, etwa den eigenen Kindern. Andere Gerichte haben entschieden, dies sei erst dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch Dritte, etwa Familienmitglieder vorliegen. Insgesamt mehren sich jedoch die Entscheidungen, die eine bloße allgemeine Ermahnung und Belehrung der Kinder durch ihre Eltern nicht für ausreichend ansehen. Danach müssten die Eltern kontrollieren, ob ihre Anweisungen auch eingehalten werden.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln sollen Ehegatten nicht verpflichtet sein, die Internet-Nutzung ihres Partners zu überwachen.
Haftung für den Mißbrauch des eigenen WLAN
Hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen und ist er sich auch sicher, dass keine Familienangehörigen als Täter in Betracht kommen, liegt schnell die Vermutung nahe, dass sich unbekannte Dritte über ein möglicherweise nicht hinreichend gesichertes drahtloses Netzwerk (WLAN) Zugang zum Internet verschafft haben. Eine vollständige Sicherung eines solchen WLAN gegen Hacker-Angriffe ist technisch kaum möglich und überfordert im Regelfall den Anschlussinhaber. Dennoch kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, damit sei eine Haftung des WLAN-Betreibers ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer lange erwarteten Entscheidung vom 12. Mai 2010 die Anforderungen an den Betreiber privater WLAN konkretisiert. Danach ist der Betreiber verpflichtet, bei der Einrichtung des WLAN eine hinreichend sichere Verschlüsselung zu wählen und ein ausreichend langes, zufällig gewähltes Passwort zu vergeben. Voreingestellte Passwörter sollen nicht genügen. Zu einer dauerhaften Anpassung der Sicherheit an den technischen Fortschritt ist der Betreiber jedoch nicht verpflichtet.
Haftung des Störers
Wer als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter einstehen muss – etwa, weil er Überwachungs- und Prüfpflichten verletzt hat – haftet nicht auf Schadensersatz. Auch er ist jedoch verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und muss die angemessenen Kosten des abmahnenden Anwaltes tragen. Diese Kosten liegen regelmäßig unterhalb der Beträge, die in der Abmahnung geltend gemacht werden.
Wie kommt der Rechteinhaber an den Namen eines (angeblichen) Täters?
Spezialisierte Unternehmen wie Logistep, ipoque oder evidenzia benutzen modifizierte P2P-Clients, mit denen sie Tauschbörsen systematisch nach urheberrechtlich geschütztem Material ihrer Auftraggeber durchsuchen. Als Suchkriterien dienen der Dateinamen und der sogenannten Hash-Code der Dateien, gewissermaßen deren „digitaler Fingerabdruck“.
Verläuft die Suche erfolgreich, kann die IP-Adresse der Rechner derjenigen Tauschbörsen-Benutzer ermittelt werden, die eine bestimmte Datei zum Upload bereithalten. Damit Ansprüche geltend gemacht werden können, muss allerdings zunächst ermittelt werden, wer Anschlussinhaber des zu der IP-Adresse gehörenden Endgerätes war.
Um den Anschlussinhaber der IP-Adresse zu ermitteln, gab es bis zum vergangenen Jahr im wesentlichen nur einen Weg: Der Rechteinhaber erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte über eine Anfrage beim jeweiligen Provider, welchem Kunden zum Tatzeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen war. Sie stellte das Ermittlungsverfahren dann in der Regel zwar ohne weitere negativen Folgen für den „Täter“ ein, über eine Akteneinsicht konnte der Rechteinhaber jedoch von den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft profitieren.
Diese Vorgehensweise war zunehmend mit Schwierigkeiten verbunden, weil immer mehr Staatsanwaltschaften angesichts der hohen Zahl von Anzeigen (teils mehrere tausend pro Monat) gar keine Ermittlungen mehr aufnahmen.
Seit dem 01.09.2008 können Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar gegenüber dem Provider des Tauschbörsenbenutzers geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Urheberrechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ erfolgt. Dies setzt kein Handeln in der Absicht, Gewinn zu erzielen, voraus, sondern ist abhängig von Art und Umfang des heruntergeladenen bzw. bereitgestellten Materials. Gerichte bejahen eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß bereits bei einmaligem Herauf- oder Herunterladen eines Musikalbums in der “verkaufsrelevanten Phase”, die aber unter eineinhalb Jahren ab Erscheinen des Albums liegt.
Der Provider muss in diesem Fall Auskunft dazu erteilen, welchem Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Im Regelfall ist hierzu eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich. Da der Provider – auch bei Internet-Flatrates – die vergebene IP-Adresse einige Tage lang speichern darf, kann der Rechteinhaber Auskunft zu diesen Daten erhalten. Dieses Vorgehen der Datensammler ist unter Datenschutzgesichtspunkten fragwürdig.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln kann der betroffene Anschlussinhaber Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss einlegen mit dem Ziel, feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Anordnung tatsächlich vorlagen. Da dies nur nachträglich möglich ist, wird der Internet-Anbieter die Daten regelmäßig bereits an den Rechteinhaber herausgegeben haben. Die Frage, ob die Daten – falls die Anordnung ihrer Herausgabe rechtswidrig war – einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist bislang nicht entschieden worden.
Technische Probleme der Ermittlung
Der oben dargestellte Weg zur Ermittlung von angeblichen Tauschbörsen-Benutzern weist mehrere Schwachstellen auf, die zur fehlerhaften Identifizierung eines angeblichen Täters führen kann. So lassen sich Fragmente von Dateien nicht anhand eines Hashcodes identifizieren, der typischerweise nur für die vollständige Datei ermittelt wird. Ebenso problematisch ist es, wenn der Ermittler sich allein auf den Dateinamen verlässt.
Auch die Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuweisung zu einem Benutzer werfen technische Probleme auf. Da IP-Adressen bei den meisten Internet-Benutzern bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden (dynamische IP-Adressen), kann eine solche Adresse in einem Moment einem Benutzer, wenige Augenblicke später jedoch bereits einem anderen Benutzer zugewiesen sein. Eine korrekte Ermittlung des P2P-Nutzers setzt damit voraus, dass das ermittelnde Unternehmen und der Internet-Provider exakt synchron laufende Uhren nutzen, damit jegliche Abweichungen der Zeiterfassung vermieden werden können. In einzelnen von uns bearbeiteten Fällen stellte sich heraus, dass die Ermittlung eines (angeblichen) Tauschbörsen-Nutzers fehlerhaft war.
Abmahnung
Der Betroffene erfährt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in aller Regel durch ein Anschreiben einer Anwaltskanzlei wie etwa der Hamburger Rasch Rechtsanwälte oder WALDORF FROMMER aus München, die für den Inhaber der verletzten Rechte handelt. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine oder auch mehrere Dateien über einen P2P-Client heruntergeladen oder zum Upload bereitgehalten (öffentlich zugänglich gemacht) zu haben. Das Anschreiben fordert den Betroffenen auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und die Kosten der abmahnenden Anwaltskanzlei zu zahlen. Diese Forderung kann leicht die 1000-Euro-Marke überschreiten. Für die Abgabe der Erklärung und die Zahlung wird in der Regel eine nur knappe Frist gesetzt; für den Fall, dass der Abgemahnte den Forderungen nicht nachkommt, werden rechtliche Schritte angedroht, die mit deutlich höheren Kosten verbunden sein sollen.
Verhalten bei Abmahnungen
Der wichtigste Rat vorab: Als Empfänger einer Abmahnung dürfen Sie keinesfalls untätig bleiben, selbst dann nicht, wenn Sie sich für unschuldig halten. Die Vorstellung, dass der Abmahnende die Sache schlicht auf sich beruhen lassen könnte, wenn man nicht reagiert, ist naiv: Er wird vielmehr eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Dies ist mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, die der Abgemahnte tragen muss. Die in einschlägigen Foren oft gelesene Empfehlung, nichts zu unternehmen, ist nach unserer Erfahrung gefährlich!
Andererseits sollten Sie keinesfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, ohne diese zuvor von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die meisten Erklärungen sind zu weitgehend formuliert und sind mit erheblichen Risiken verbunden.
Sie sollten ferner prüfen lassen, ob die vom abmahnenden Anwalt verlangten Kosten angemessen sind. Auch im Falle einer berechtigten Abmahnung besteht ein Schadensersatzanspruch zwar dem Grunde nach, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist aber oft sehr hoch angesetzt. Dies ist für den Abmahnenden riskant, weil ein konkreter Schaden des Rechteinhabers in der Regel nicht nachweisbar sein wird. Bei den Rechtsanwaltsgebühren nehmen Abmahnkanzleien oft deutlich überhöhte Streitwerte an und ermitteln so überzogene Beträge.
Bei diesen und allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Filesharing steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit, auch telefonisch. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie zu entwickeln, die einen möglichst kostengünstigen und risikoarmen Abschluss der Angelegenheit ermöglicht.
